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TSV Gärtringen 1921 e.V.

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Satzung des TSV Gärtringen 1921 e.V.

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. April 2022 beschlossen.

Die Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle - aus Gründen der Abstraktion und Prägnanz - für die Inhaber von Vereinsämtern verwendeten männlichen Bezeichnung die Frauen mit umfassen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 1. März 1921 als „Fußball-Verein Gärtringen“ gegründete Verein führt seit dem 21. Januar 1922 den Namen "Turn- und Sportverein Gärtringen 1921 e. V.", abgekürzt "TSV Gärtringen".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gärtringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer VR 240630 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinder­schutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§2 Vereinszweck
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Zu diesem Zweck betreibt er den Breiten- und Leistungssport, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich. Die Förderung erfolgt im Rahmen von Trainingseinheiten und Sportkursen sowie der Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  6. Zur Abgeltung von Aufwendungen kann durch Beschluss des Hauptausschusses im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für die Ausübung von Vereinsämtern festgelegt werden.
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a. natürliche Personen als ordentliche Mitglieder
    b. juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine als außerordentliche Mitglieder
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein und/oder eine Abteilung erlangt. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch die Abteilungsleitung bzw. das Präsidium. Dem Präsidium steht in jedem Fall ein Vetorecht zu, dieses ist unanfechtbar.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
  4. Voraussetzung für eine Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag für Kinder und Jugendliche ist durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
  5. Personen, die sich in vorbildlicher Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins bzw. seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit keine Kapazitätsgrenzen überschritten werden.
  3. Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Abteilungen, denen sie angehören, teilzunehmen.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
  6. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee der jeweiligen Sportarten nach besten Kräften zu fördern, sich zu den Grundsätzen zu bekennen, wie auch die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.
  7. Die Mitglieder haben neben der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins, auch die Beschlüsse und Ordnungen der Abteilungen, denen sie angehören, zu beachten.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren, die für das Mitgliedschaftsverhältnis relevant sind. Dazu gehört insbesondere:
    a. Anschriften- oder Kontaktdatenänderungen
    b. Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c. persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
  9. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zu Ausgleich verpflichtet.
  10. Die Rechte Jugendlicher sind in der Jugendordnung festgelegt.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Weitere Modalitäten wie z. B. anteilige Mitgliedsbeiträge für unterjährige Vereinseintritte regelt die Beitragsordnung.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und werden durch Lastschrift eingezogen. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen oder für eine andere Zahlungsweise, kann ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Über Anträge auf Beitragsermäßigungen in besonderen Fällen entscheidet das Präsidium.
  6. Die Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge erheben. Einführung oder Änderungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
  7. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  8. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und ab Beginn des Kalenderjahres nach Erlangen der Volljährigkeit als solche auch für die Beitragszahlung veranlagt, wenn die Mitgliedschaft nicht durch freiwilligen Austritt beendet wurde. Für im Dezember geborene gilt hierfür abweichend zum §6 Abs. 1a eine verlängerte Zugangsfrist der Austrittserklärung bis zum 01. Februar.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a. durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung dem Verein bis ersten (1.) Dezember zugegangen sein muss. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
    b. durch Tod.
    c. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Präsidiums erfolgen, wenn das Mitglied
    a. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen, als auch Beschlüsse der Vereinsorgane wiederholt oder grob verletzt bzw. nicht befolgt.
    b. das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schwer schädigt.
    c. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    d. Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Vereins wie auch des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u. a. auch der unsittliche Umgang bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
  3. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats beim Präsidium einzureichen. Das Präsidium legt die Berufung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zum endgültigen Entscheid vor. Vor diesem Entscheid ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
  6. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Ausscheiden aus dem Verein ihr Amt. Vereinseigentum und Vereinsunterlagen sind unaufgefordert und vollständig dem Verein zu übergeben. Die Entlastung kann erst durch die nächste Mitglieder- bzw. Abteilungs­versammlung erfolgen.
§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Hauptausschuss
§8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§9 Die Mitgliederversammlung
  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB (§ 8, Abs. 9) einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im offiziellen Mitteilungsblatt der Gemeinde Gärtringen. Die erste Bekanntmachung erfolgt spätestens in der 4. Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit dem Hinweis, dass die Aufnahme von Anträgen bis zum 14. Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten zu beantragen ist. In der letzten Bekanntmachung, die in der Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, ist die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Geschäfts- und Finanzberichte.
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
    • Entlastung des Präsidiums.
    • Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer, ausgenommen den Vizepräsidenten Jugend. Die Wahl des Vizepräsidenten Jugend erfolgt in der Jugendvollversammlung.
    • Bestätigung des Vizepräsidenten Jugend.
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • Beschlussfassung über die vom Präsidium bzw. Hauptausschuss aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten.
    • Beschlussfasszung über Auflösung des Vereins.
  4. verspätete Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Dringlichkeitsanträge handelt, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Diese Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies genehmigt.
    Für Anträge zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.
  5. Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden.
  6. Die Präsidiumsmitglieder und die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen sowie für Änderungen des Vereinszweck ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und von dem zuvor vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Das Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus:

    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten Finanzen
    • dem VizepräsidentenVerwaltung
    • dem Vizepräsidenten Sport
    • dem Vizepräsidenten Kommunikation
    • dem Vizepräsidenten Veranstaltungen
    • dem Vizepräsidenten Jugend
  2. In das Präsidium wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es kann aus seinem Zuständigkeitsbereich bestimmte Aufgaben dem Hauptausschuss oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zuweisen.
  4. Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums leitet die Sitzungen und Versammlungen. Es sind über alle wesentlichen Vorgänge der Hauptausschuss und die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  5. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsident oder einem Mitglied des Präsidiums einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage vor der Sitzung auf telefonischem, schriftlichen oder telekommunikativem Wege. Die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
  6. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zuvor vom Sitzungsleiter bestimmt. Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte kann das Präsidium notwendige haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter anstellen.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident Finanzen, sowie der Vizepräsident Verwaltung. Der Verein wird durch zwei dieser Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
§11 Der Hauptausschuss
  1. Der Hauptausschuss besteht aus:

    • den Mitgliedern des Präsidiums (§8, Abs. 1)
    • den Abteilungsleitern oder bei Verhinderung deren Stellvertretern
  2. Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:

    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Festlegung des Verteilungsschlüssels der Mitgliedsbeiträge
    • Erstellung von Ordnungen
    • Gründung bzw. Auflösung von Abteilungen
    • endgültige Entscheidung in Berufungsfällen bei Vereinsausschlüssen
    • Beschlüsse über abteilungsübergreifende Vereinsveranstaltungen
    • Bestätigung der Jugendordnung
    • Verweis von Aufgaben seines Zuständigkeitsbereiches an die Mitgliederversammlung
    • Nachwahlen und Ersatzwahlen von Präsidiumsmitgliedern und Kassenprüfern
    • Beschluss von Aufwandspauschalen
  3. Für den Hauptausschuss gelten die Bestimmungen des § 8.6 entsprechend.
  4. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten oder einem Mitglied des Präsidiums einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf telekommunikativem Wege mindestens 8 Tage vor der Sitzung.
§12 Ausschüsse
  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden.
  2. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.
  3. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Präsidium zur Kenntnis vorzulegen.
§13 Kassenprüfer
  1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse auf Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, wie auch die Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.
  2. Über Beanstandungen ist das Präsidium rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
  3. Sie sind berechtigt, im Auftrag des Hauptausschusses oder des Präsidiums die Abteilungs­kassen zu prüfen.
§14 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet. Ihnen obliegt die Durchführung des Sportbetriebs in ihrem Fachbereich. Sie gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Weiterhin kann die Abteilung ein Führungsgremium nach den Bedürfnissen der Abteilungsstruktur bilden. Die Wahl der Mitglieder des Führungsgremiums erfolgt durch die Abteilungs­versammlung. Die Amtszeit beträgt maximal 2 Jahre und endet mit der satzungsgemäßen Neuwahl. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  3. Die Abteilungsversammlung findet jährlich statt. Für Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen des § 9 analog, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Abteilungen sind verpflichtet, das Präsidium spätestens drei Wochen vor der Abteilungsversammlung einzuladen.
  4. Dem Präsidium ist eine Kopie des Versammlungsprotokolls zuzuleiten.
  5. Die Abteilungen können eigene Kassen führen. Die Abteilungskassen unterliegen der Aufsicht des Vizepräsidenten Finanzen und der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins. Vierteljährlich sind dem Vizepräsidenten Finanzen Buchungsunterlagen zur Belegerfassung vorzulegen.
  6. Die Abteilungskassen werden in den Jahresabschluss der Hauptkasse integriert.
  7. Abteilungen dürfen Verpflichtungen nur eingehen, soweit sie einen Geschäftswert von € 6.000,- nicht überschreiten. Der Abschluss von Verträgen, die ein Kredit- oder Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere von Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern, Übungsleitern und Mietverträge bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Insoweit ist die Vertretungsbefugnis der Abteilungen beschränkt.
  8. „Vermögen“ der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.
§15 Vereinsjugend
  1. Für die Bearbeitung von Jugendangelegenheiten nach § 2 Abs. 1 ist die Vereinsjugend zuständig. Sie wird vom Vizepräsidenten Jugend geleitet. Für die Organe der Vereinsjugend gelten die Bestimmungen für Sitzungen, Versammlungen und zur Beschlussfassung der satzungsmäßig festgelegten Organe sinngemäß.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Diese Jugendordnung ist die Grundlage für die Arbeit der Vereinsjugend. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
§16 Ordnungen
  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen und Regelungen geben, z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung.
  2. Die Ordnungen und Regelungen sind vom Hauptausschuss zu beschließen, solange die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§17 Ordnungsmaßnahmen
  1. Das Präsidium kann über den in § 6 geregelten Ausschluss hinaus Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder Ansehen und Vermögen des Vereins schädigen.
  2. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind:
    1. Ermahnung oder Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    3. Geldstrafe bis zu € 250,-- je Einzelfall
  3. Vor einem entsprechenden Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das Präsidium entscheidet insoweit endgültig.
  4. Die Abteilungsausschüsse können Angehörige ihrer Abteilung bei groben Ordnungs­widrigkeiten zeitlich begrenzt vom Übungs- und Spielbetrieb ausschließen. Weitergehende Maßnahmen sind nur im Einvernehmen mit dem Präsidium zu treffen.
§18 Datenschutz
  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
  3. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.
  4. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Vereinsamt und Verein hinaus.
§19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gärtringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
TSV Satzung zum Download

20220430 TSV Satzung.pdf (289,0 KiB)

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