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TSV Gärtringen 1921 e.V.

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DE

Jugendordnung des TSV Gärtringen 1921 e.V.

Beschlossen in der Jugendvollversammlung vom 11. Februar 2018. Bestätigt in der Sitzung des Hauptausschusses vom 29. November 2018.

§1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im Turn- und Sportverein Gärtringen.

§2 Aufgaben und Ziele
  1. Die Jugendarbeit im Turn- und Sportverein Gärtringen findet in den Abteilungen und auf Hauptvereinsebene statt. Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei und hat folgende Ziele:

    a. den Sport fördern und pflegen

    b. Zusammenarbeit mit der gemeindlichen Jugendarbeit

    c. Teilnahme am Wettkampfbetrieb

    d. die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln

    e. die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten zu fördern

    f. die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen fördern

    g. internationale Verständigung fördern und festigen

    h. Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrnehmen.

  2. Der Erfüllung dieser Aufgaben und Ziele dient die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.

§3 Organe

Organe der Vereinsjugend im Turn- und Sportverein Gärtringen sind:

  1. die Jugendvollversammlung

  2. der Jugendausschuss

  3. der Vizepräsident Jugend.

§4 Jugendvollversammlung
  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Jugendorgan des Turn- und Sportvereins Gärtringen.

  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerdem sind stimmberechtigt der Vizepräsident Jugend und die Mitglieder des Jugendausschusses.

  3. Die Aufgaben sind:

    1. Entgegennahme und Beratung des Berichts des Vizepräsidenten Jugend

    2. Entlastung des Jugendausschusses

    3. Wahl des Vizepräsidenten Jugend und dessen Stellvertreter

    4. Wahl weiterer Mitglieder des Jugendausschusses.

    5. Beschlussfassung über die Jugendordnung des Vereins bzw. von Änderungen dieser.

  4. Die Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung (§ 9 Satzung) des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
  5. Die Jugendvollversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vizepräsidenten Jugend einberufen werden. Die Einberufung erfolgt gemäß § 10 Ziffer 2 der Satzung.

  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Jugendlichen.

  7. Bei der Abstimmung und bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§5 Jugendausschuss
  1. Der Jugendausschuss besteht aus

    1. Vizepräsidenten Jugend (Vorsitzender)

    2. Stellvertreter

    3. Jugendleitern der Abteilungen

    4. Jugendsprechern (Vertreter aus jeder Abteilung)

  2. Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Vizepräsident Jugend. Dieser ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss des Vereins.

  3. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.

  4. Aufgaben des Jugendausschusses:

    1. Zuständigkeit für alle Jugendangelegenheiten des Vereins

    2. Entscheidung über die Verwendung der Mittel, die der Vereinsjugend zufließen

    3. Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit

    4. Beratung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsjugendarbeit

    5. Organisation von größeren Veranstaltungen im freizeitsportlichen und kulturellen Bereich

    6. Durchführung bzw. Bereitstellung von Bildungsangeboten

    7. Ausarbeitung von Änderungen der Jugendordnung zur Vorlage in der Jugendvollversammlung

    8. Vorschlag eines Kandidaten der Jugendvollversammlung für das Amt des Vizepräsidenten Jugend sowie dessen Stellvertreter.

  5. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Jugendausschuss Arbeitsausschüsse bilden, deren Beschlüsse empfehlenden Charakter haben und der Zustimmung des Jugendausschusses bedürfen. Die Tätigkeit solcher Arbeitsausschüsse endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrags beziehungsweise nach Abschlussbericht an den Jugendausschuss beziehungsweise das Präsidium.

  6. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Präsidium des Turn- und Sportvereins Gärtringen verantwortlich.

§6 Vizepräsident für Jugend
  1. Der Vizepräsident Jugend und sein Stellvertreter wird von der Jugendvollversammlung auf zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung des Turn- und Sportvereins Gärtringen bestätigt.

  2. Seine Aufgaben sind:

    1. Einladung mit Tagesordnung und Leitung der Jugendvollversammlung

    2. Einladung des Präsidiums mit Tagesordnung zur Jugendvollversammlung

    3. führen der Geschäfte des Jugendausschusses zwischen dessen Sitzungen

    4. Vorbereitung der Sitzungen des Jugendausschusses und Leitung der Sitzung als Vorsitzender

    5. Bearbeitung von Konzepten und Vorlagen für den Jugendausschuss

    6. Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen

    7. Sitz und Stimme im Präsidium und im Hauptausschuss des Turn- und Sportvereins Gärtringen.

  3. Kann das Amt des Vizepräsident Jugend nicht besetzt werden, wird dieses kommissarisch für ein Jahr durch ein volljähriges Mitglied einer im Losverfahren zu ermittelnden Abteilung übernommen. Die Auslosung erfolgt in der Jugendvollversammlung, im Anschluss an eine erfolglose Neuwahl. Die geloste Abteilung benennt den kommissarischen Amtsträger namentlich gegenüber dem Präsidium zur Bestätigung in der kommenden Mitgliederversammlung des Turn- und Sportverein Gärtringen. Sollte bis dahin kein kommissarischer Amtsträger zur Bestätigung benannt werden, obliegt die Amtswahrnehmung dem Abteilungsleiter.
  4. Ist eine erneute kommissarische Besetzung des Amtes Vizepräsident Jugend erforderlich, sind die bereits zum Zuge gekommenen Abteilungen so lange vom Losverfahren auszuschließen, bis alle einmal den kommissarischen Amtsträger gestellt haben.
§7 Jugendleiter
  1. Der Jugendleiter wird von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann jeder ab dem Alter von 16 Jahren.

  2. Seine Aufgaben sind:

    1. Vertretung und Repräsentation der Abteilungsjugend in der Abteilung und im Jugendausschuss

    2. Ansprechpartner für die Jugend ihrer Abteilung

    3. Ansprechpartner für den Vizepräsidenten Jugend

    4. Sitz im Jugendausschuss

  3. Amtiert in einer Abteilung kein Jugendleiter, so übernimmt der Abteilungsleiter kommissarisch dessen Aufgaben.
§8 Jugendsprecher
  1. Das Amt des Jugendsprechers ist optional. Bei Bedarf werden Jugendsprecher von der Abteilungsjugend auf zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder Jugendliche ab dem Alter von 12 Jahren.

  2. Ihre Aufgaben sind:

    1. Vertretung und Repräsentation der Abteilungsjugend vor dem Jugendleiter

    2. Sitz im Jugendausschuss

  3. Amtiert in einer Abteilung kein Jugendsprecher, so übernimmt der Jugendleiter dessen Aufgaben.

§9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
  1. Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen.
  2. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Hauptausschuss in Kraft.
§10 Sonstige Bestimmung

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung.

§11 Inkrafttreten

Beschlossen in der Jugendvollversammlung vom 11. Februar 2018. Bestätigt in der Sitzung des Hauptausschusses vom 29. November 2018. Damit erlöschen alle bisherigen anderslautenden Jugend­ord­nungs­be­stim­mungen.

TSV Jugendordnung zum Download

20220430 TSV Jugendordnung.pdf (196,4 KiB)

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